wir möchten auf den Anspruch zur Förderung von digitalen Endgeräte für das Distanzlernen (Homescholling) aufmerksam machen. Die Forderungen nach einer Ausstattung für das Homeschooling bestehen schon seit längerem, v.a. um negative Auswirkungen auf soziale Ungleichheit bei finanziell benachteiligten Schüler:innen nicht noch weiter zu fördern.
Um den Anspruch zu erhalten, bedarf es eines Antrages und eines Nachweises der Schule über die Notwendigkeit der digitalen Endgeräte. Die Schulbescheinigung ist in allen Fällen gleich, Anträge unterscheiden sich. Die Schulbescheinigung und Anträge sind auch als Word-Datei abrufbar und ergänzende Informationen stehen zur Verfügung unter: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2739/
Hierzu Tacheles e.V.:
Die Bundesagentur für Arbeit hat in einer am 1. Feb. 2021 getroffenen Weisung festgestellt, dass rückwirkend ab Jan. 2021 ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für digitale Endgeräte in Höhe von bis zu 350 € auf Zuschussbasis besteht, wenn diese für das Homeschooling benötigt, aber nicht von den Schulen bereitgestellt werden.
1. Digitale Endgeräte für ALG II-Beziehende
Laut der Weisung der BA in Bezug auf das SGB II besteht der Anspruch auf Grundlage des neuen § 21 Abs. 6 SGB II, nach welchem auch seit dem 1. Januar 2021 einmalige Bedarfe von den Jobcentern zu übernehmen sind. Grundsätzlich seien alle Schüler:innen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, berechtigt, diesen Anspruch geltend zu machen. Berechtigt sind zudem Schüler:innen, die eine Ausbildungsvergütung erhalten. Die Leistungsberechtigten müssen beim Jobcenter dazu einen Antrag stellen und nachweisen, dass es anderweitig keine Kostenerstattung bzw. Sicherstellung des Bedarfes gibt.
Die Höhe des Zuschusses ist im Einzelfall (soweit vorhanden) auf der Grundlage der schulischen Vorgaben zu ermitteln und sollte im Regelfall den Gesamtbetrag von 350,00 EUR je Schüler:in für alle benötigten Endgeräte (z. B. Tablet/PC jeweils mit Zubehör) nicht übersteigen, so die BA in der Weisung. Die Regelung greift zum 1. Januar 2021, so dass entsprechende Kosten auch rückwirkend geltend gemacht werden können. Um den Anspruch zu erhalten, bedarf es eines Antrages und eines Nachweises der Schule über die Notwendigkeit der digitalen Endgeräte. Beides möchten wir als Muster zur Verfügung stellen.
Weisung der BA zum Härtefall(mehr)bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II: https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202102001_ba146855.pdf
Zum Download:
+ Schulbescheinigung über die Notwendigkeit von digitalen Endgeräten
+ Antrag auf digitale Endgeräte im SGB II
2. Digitale Endgeräte für SGB XII — Beziehende und Geflüchtete die Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten
Für Leistungsberechtigte nach SGB XII und Analogleistungen nach § 2 AsylbLG entfaltet die Weisung der Bundesagentur für Arbeit keine Wirkung. Es fehlt bei diesem Kreis eine klare Rechtsgrundlage zur Erbringung von einmaligen Leistungen, da, anders als im SGB II, keine entsprechende Regelung für einmalige Bedarfe in das Gesetz eingefügt wurde. Nach der geltenden Rechtslage kommt auf den ersten Blick nur ein Darlehen im Rahmen des § 37 SGB XII in Frage, welches aber, aufgrund des viel zu geringen Anteils für Bildungsbedarfe im Regelsatz, unzumutbar ist. Daher müssen die Bedarfe an digitalen Endgeräten über eine verfassungskonforme Auslegung des § 27a Abs. 4 SGB XII erbracht werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung zwischen SGB II und SGB XII bzw. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG beziehenden Kindern und Jugendlichen auch im vorliegenden Fall digitale Endgeräte zu erbringen.
3. Digitale Endgeräte für Geflüchtete die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG beziehen
Für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG entfaltet die Weisung der BA erst einmal ebenfalls keine Wirkung. Es fehlt bei diesem Kreis eine klare Rechtsgrundlage zur Erbringung der Leistung. Als Anspruchsgrundlage bietet sich der § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG an. Die dort formulierte „Kann“ Regelungslage reduziert sich regelmäßig auf ein „Ist“ , das zu erbringen ist, denn der Bedarf an digitalen Endgeräten besteht natürlich auch bei Geflüchteten und vor dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kinder, besteht auch hier ein klarer Leistungsanspruch.
4. Digitale Versorgung
Einigen Leistungsbeziehenden wird es wegen negativer Schufaeinträge nicht möglich sein, einen Vertrag über eine leistungsfähige Digitalversorgung abzuschließen, ebenso wird es strukturschwache Gebiete geben, in denen kein ausreichend belastbarer Festnetzinternetanschluss erhältlich ist. In diesen Fällen wird die digitale Versorgung über einen mobilen Router oder Surftstick mit entsprechend unbegrenzter Datenflat erforderlich sein. Diese Kosten sind selbstverständlich zusätzlich vom Jobcenter/sonstigen Sozialleistungsträgern zu übernehmen.