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Anspruch auf digi­ta­le End­ge­rä­te fürs Homeschooling

wir möch­ten auf den Anspruch zur För­de­rung von digi­ta­len End­ge­rä­te für das Distanz­ler­nen (Home­schol­ling) auf­merk­sam machen. Die For­de­run­gen nach einer Aus­stat­tung für das Home­schoo­ling bestehen schon seit län­ge­rem, v.a. um nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf sozia­le Ungleich­heit bei finan­zi­ell benach­tei­lig­ten Schüler:innen nicht noch wei­ter zu fördern.

Um den Anspruch zu erhal­ten, bedarf es eines Antra­ges und eines Nach­wei­ses der Schu­le über die Not­wen­dig­keit der digi­ta­len End­ge­rä­te. Die Schul­be­schei­ni­gung ist in allen Fäl­len gleich, Anträ­ge unter­schei­den sich. Die Schul­be­schei­ni­gung und Anträ­ge sind auch als Word-Datei abruf­bar und ergän­zen­de Infor­ma­tio­nen ste­hen zur Ver­fü­gung unter: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2739/

Hier­zu Tache­les e.V.:

Die Bun­des­agen­tur für Arbeit hat in einer am 1. Feb. 2021 getrof­fe­nen Wei­sung fest­ge­stellt, dass rück­wir­kend ab Jan. 2021 ein Anspruch auf Über­nah­me der Kos­ten für digi­ta­le End­ge­rä­te in Höhe von bis zu 350 € auf Zuschuss­ba­sis besteht, wenn die­se für das Home­schoo­ling benö­tigt, aber nicht von den Schu­len bereit­ge­stellt werden.

1. Digi­ta­le End­ge­rä­te für ALG II-Beziehende

Laut der Wei­sung der BA in Bezug auf das SGB II besteht der Anspruch auf Grund­la­ge des neu­en § 21 Abs. 6 SGB II, nach wel­chem auch seit dem 1. Janu­ar 2021 ein­ma­li­ge Bedar­fe von den Job­cen­tern zu über­neh­men sind. Grund­sätz­lich sei­en alle Schüler:innen bis zur Voll­endung des 25. Lebens­jahrs, die eine all­ge­mein- oder berufs­bil­den­de Schu­le besu­chen, berech­tigt, die­sen Anspruch gel­tend zu machen. Berech­tigt sind zudem Schüler:innen, die eine Aus­bil­dungs­ver­gü­tung erhal­ten. Die Leis­tungs­be­rech­tig­ten müs­sen beim Job­cen­ter dazu einen Antrag stel­len und nach­wei­sen, dass es ander­wei­tig kei­ne Kos­ten­er­stat­tung bzw. Sicher­stel­lung des Bedar­fes gibt.

Die Höhe des Zuschus­ses ist im Ein­zel­fall (soweit vor­han­den) auf der Grund­la­ge der schu­li­schen Vor­ga­ben zu ermit­teln und soll­te im Regel­fall den Gesamt­be­trag von 350,00 EUR je Schüler:in für alle benö­tig­ten End­ge­rä­te (z. B. Tablet/PC jeweils mit Zube­hör) nicht über­stei­gen, so die BA in der Wei­sung. Die Rege­lung greift zum 1. Janu­ar 2021, so dass ent­spre­chen­de Kos­ten auch rück­wir­kend gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Um den Anspruch zu erhal­ten, bedarf es eines Antra­ges und eines Nach­wei­ses der Schu­le über die Not­wen­dig­keit der digi­ta­len End­ge­rä­te. Bei­des möch­ten wir als Mus­ter zur Ver­fü­gung stellen.

Wei­sung der BA zum Härtefall(mehr)bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II:  https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202102001_ba146855.pdf

Zum Down­load:

+ Schul­be­schei­ni­gung über die Not­wen­dig­keit von digi­ta­len Endgeräten

+ Antrag auf digi­ta­le End­ge­rä­te im SGB II

2. Digi­ta­le End­ge­rä­te für SGB XII — Bezie­hen­de und Geflüch­te­te die Ana­log-Leis­tun­gen nach § 2 Asyl­bLG erhalten

Für Leis­tungs­be­rech­tig­te nach SGB XII und Ana­log­leis­tun­gen nach § 2 Asyl­bLG ent­fal­tet die Wei­sung der Bun­des­agen­tur für Arbeit kei­ne Wir­kung. Es fehlt bei die­sem Kreis eine kla­re Rechts­grund­la­ge zur Erbrin­gung von ein­ma­li­gen Leis­tun­gen, da, anders als im SGB II, kei­ne ent­spre­chen­de Rege­lung für ein­ma­li­ge Bedar­fe in das Gesetz ein­ge­fügt wur­de. Nach der gel­ten­den Rechts­la­ge kommt auf den ers­ten Blick nur ein Dar­le­hen im Rah­men des § 37 SGB XII in Fra­ge, wel­ches aber, auf­grund des viel zu gerin­gen Anteils für Bil­dungs­be­dar­fe im Regel­satz, unzu­mut­bar ist. Daher müs­sen die Bedar­fe an digi­ta­len End­ge­rä­ten über eine ver­fas­sungs­kon­for­me Aus­le­gung des § 27a Abs. 4 SGB XII erbracht wer­den. Aus Grün­den der Gleich­be­hand­lung zwi­schen SGB II und SGB XII bzw. Ana­log­leis­tun­gen nach § 2 Asyl­bLG bezie­hen­den Kin­dern und Jugend­li­chen auch im vor­lie­gen­den Fall digi­ta­le End­ge­rä­te zu erbringen.

3. Digi­ta­le End­ge­rä­te für Geflüch­te­te die Grund­leis­tun­gen nach § 3 Asyl­bLG beziehen

Für Leis­tungs­be­rech­tig­te nach § 3 Asyl­bLG ent­fal­tet die Wei­sung der BA erst ein­mal eben­falls kei­ne Wir­kung. Es fehlt bei die­sem Kreis eine kla­re Rechts­grund­la­ge zur Erbrin­gung der Leis­tung. Als Anspruchs­grund­la­ge bie­tet sich der § 6 Abs. 1 S. 1 Asyl­bLG an. Die dort for­mu­lier­te „Kann“ Rege­lungs­la­ge redu­ziert sich regel­mä­ßig auf ein „Ist“ , das zu erbrin­gen ist, denn der Bedarf an digi­ta­len End­ge­rä­ten besteht natür­lich auch bei Geflüch­te­ten und vor dem Grund­satz der Gleich­be­hand­lung aller Kin­der, besteht auch hier ein kla­rer Leistungsanspruch.

4. Digi­ta­le Versorgung

Eini­gen Leis­tungs­be­zie­hen­den wird es wegen nega­ti­ver Schufa­ein­trä­ge nicht mög­lich sein, einen Ver­trag über eine leis­tungs­fä­hi­ge Digi­tal­ver­sor­gung abzu­schlie­ßen, eben­so wird es struk­tur­schwa­che Gebie­te geben, in denen kein aus­rei­chend belast­ba­rer Fest­netz­in­ter­net­an­schluss erhält­lich ist. In die­sen Fäl­len wird die digi­ta­le Ver­sor­gung über einen mobi­len Rou­ter oder Surf­t­stick mit ent­spre­chend unbe­grenz­ter Daten­flat erfor­der­lich sein. Die­se Kos­ten sind selbst­ver­ständ­lich zusätz­lich vom Jobcenter/sonstigen Sozi­al­leis­tungs­trä­gern zu übernehmen.

 

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