Fragen zur Radikalisierungsprävention und Deradikalisierung erreichen zunehmend auch den schulischen Raum. Die UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet Staaten dazu, auch tatsächlich radikalisierte Kinder nicht als Täter:innen, sondern als Opfer:in zu begreifen, die Unterstützung benötigen.
Im Rahmen eines Kooperationsprojektes zwischen der Humboldt Law Clinic Grund- und Menschenrechte und der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte ist ein Working Paper zum Thema „Der Schutz der Privatsphäre von Kindern bei Radikalisierungsverdacht – Eine rechtliche Analyse im schulischen Raum“ erarbeitet worden.
Die explorative Untersuchung stellt die unterschiedlichen Verschwiegenheitspflichten und Offenbarungspflichten und –befugnisse staatlicher Stellen und Verantwortungsträger:innen dar, die greifen, wenn es im schulischen Raum den Verdacht gibt, dass Schüler:innen sich möglicherweise radikalisieren.
Das Working Paper kommt auf Basis der Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention zu dem Ergebnis, dass Lehrkräfte auch im Verdachtsfall zunächst den Dialog mit den betroffenen Kindern und ihren Eltern suchen müssen und pädagogische Maßnahmen vorrangig sind.
Ein Datenaustausch mit anderen staatlichen Stellen – der die Rechte der betroffenen Kinder spürbar beeinträchtigen kann – ist hingegen nachrangig möglich, und ebenso nur unter der Voraussetzung, dass es hierfür eine klare gesetzliche Grundlage gibt und die Betroffenen über den Datenaustausch in Kenntnis gesetzt werden.
Quelle: Institut für Menschenrechte
Das Paper kann hier abgerufen werden.