SG Mannheim: Schulcomputer muss als Mehrbedarf nach §21 Abs. 6 SGB II übernommen werden
Das Sozialgericht Mannheim hat im Oktober 2019 entschieden, dass ein Grundsicherungsempfänger, der die Oberstufe eines Gymnasiums besucht, Anspruch auf die Übernahme der Kosten i.H.v. maximal 300 € für die Anschaffung eines Computers / Laptops hat.
Nach Auffassung des Sozialgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen für die Anschaffung zur Erfüllung der schulischen Anforderungen nach §21 Abs. 6 SGBII analog zu. Ein direkter Anspruch aus dieser Norm scheitere jedoch daran, dass es sich bei den Kosten nicht um einen laufenden Bedarf handele. Die Ausstattung eines Schülers der gymnasialen Oberstufe mit einem solchen elektronischen Gerät gehöre bei Leistungsempfängern nach dem SGBII zu dem von staatlicher Seite zu gewährenden Existenzminimum. Allerdings bestehe im Normengefüge des SGBII eine planwidrige Regelungslücke, deren Schließung eine analoge Anwendung von §21 Abs. 6 SGBII notwendig mache. Aus keiner der Anspruchsgrundlagen des SGBII ergebe sich ein direkter Anspruch des Klägers auf Gewährung der Kosten. Sie seien nicht hinreichend vom Regelbedarf umfasst und könnten nicht durch Ansparungen aus diesem bestritten werden. Die Kosten werden nicht durch die sog. “Schulbedarfspauschale” nach §28 Abs. 3 SGBII gedeckt. Ausweislich der Gesetzesbegründung diene diese (bislang 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres, 100 Euro und 30 Euro seit 01.08.2019) insbesondere dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule (z.B. Schulranzen, Turnzeug, Turnbeutel) sowie für Schreib‑, Rechen- und Zeichenmaterial (z.B. Füller, Stifte, Hefte, Papier, Zirkel, Taschenrechner, Geodreieck).
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