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Kos­ten­über­nah­me für Anschaf­fung eines Com­pu­ters für Schu­le als Mehrbedarf

SG Mann­heim: Schul­com­pu­ter muss als Mehr­be­darf nach §21 Abs. 6 SGB II über­nom­men werden

Das Sozi­al­ge­richt Mann­heim hat im Okto­ber 2019 ent­schie­den, dass ein Grund­si­che­rungs­emp­fän­ger, der die Ober­stu­fe eines Gym­na­si­ums besucht, Anspruch auf die Über­nah­me der Kos­ten i.H.v. maxi­mal 300 € für die Anschaf­fung eines Com­pu­ters / Lap­tops hat.

Nach Auf­fas­sung des Sozi­al­ge­richts steht dem Klä­ger ein Anspruch auf Leis­tun­gen für die Anschaf­fung zur Erfül­lung der schu­li­schen Anfor­de­run­gen nach §21 Abs. 6 SGBII ana­log zu. Ein direk­ter Anspruch aus die­ser Norm schei­te­re jedoch dar­an, dass es sich bei den Kos­ten nicht um einen lau­fen­den Bedarf han­de­le. Die Aus­stat­tung eines Schü­lers der gym­na­sia­len Ober­stu­fe mit einem sol­chen elek­tro­ni­schen Gerät gehö­re bei Leis­tungs­emp­fän­gern nach dem SGBII zu dem von staat­li­cher Sei­te zu gewäh­ren­den Exis­tenz­mi­ni­mum. Aller­dings bestehe im Nor­men­ge­fü­ge des SGBII eine plan­wid­ri­ge Rege­lungs­lü­cke, deren Schlie­ßung eine ana­lo­ge Anwen­dung von §21 Abs. 6 SGBII not­wen­dig mache. Aus kei­ner der Anspruchs­grund­la­gen des SGBII erge­be sich ein direk­ter Anspruch des Klä­gers auf Gewäh­rung der Kos­ten. Sie sei­en nicht hin­rei­chend vom Regel­be­darf umfasst und könn­ten nicht durch Anspa­run­gen aus die­sem bestrit­ten wer­den. Die Kos­ten wer­den nicht durch die sog. “Schul­be­darfs­pau­scha­le” nach §28 Abs. 3 SGBII gedeckt. Aus­weis­lich der Geset­zes­be­grün­dung die­ne die­se (bis­lang 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Febru­ar eines jeden Jah­res, 100 Euro und 30 Euro seit 01.08.2019) ins­be­son­de­re dem Erwerb von Gegen­stän­den zur per­sön­li­chen Aus­stat­tung für die Schu­le (z.B. Schul­ran­zen, Turn­zeug, Turn­beu­tel) sowie für Schreib‑, Rechen- und Zei­chen­ma­te­ri­al (z.B. Fül­ler, Stif­te, Hef­te, Papier, Zir­kel, Taschen­rech­ner, Geodreieck).

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