“Das SG Frankfurt hat mit weiterem Beschluss vom 07. Aug. 2020 – S 16 AS 790/20 ER den Bedarf auf digitale Endgeräte rausgearbeitet, “das Kind habe ein Recht auf konzentriertes Lernen mit eigenem Gerät“. Auch folge aus dem Digitalpaket kein individueller Anspruch und „Eilbedürftigkeit bestehe schon deshalb weil mit jedem Tag, an dem sie keinen Laptop zur Verfügung habe, ihr schulisches Fortkommen beeinträchtigt werde“ und das SG erkennt einen Bedarf von 500 EUR an. Der erste Beschluss ist vom 10. Juli 2020 – S 16 AS 716/20 ER.
Allerdings kommt das SG Frankfurt auch in diesem Beschluss zu dem Ergebnis, dass der Bedarf an digitalen Endgeräten ein einmaliger Bedarf sei und deswegen ein Darlehen für einen unabweisbaren Bedarf zu gewähren sei und es keine Grundlage für eine verfassungskonforme Auslegung auf einen Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II gäbe.
Hier greift meiner Auffassung nach die Position des SG Frankfurt zu kurz, das BVerfG hat schon mit Entscheidung vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 deutlich klargestellt, dass wegen verschiedenere Unterdeckungen in den Regelbedarfen und wegen dem Fehlen des Anspruchs auf einmalige Bedarfe, solche Bedarfe von den Fachgerichten verfassungskonform auszulegen seien.
Dies hat das BSG mit seinen Schulbuchurteilen gemacht: Anschaffungskosten die einmalig anfallen, aber laufend benötigt werden sind auch vom Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II umfasst (BSG v. 08.05.2019 — B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R).
Ebenfalls hätte das SG Frankfurt den Hinweis auf einen Erlassantrag nach § 44 SGB II geben können und die Beschränkung der Geltendmachung der Forderung im Rahmen der Minderjährigenhaftungsbeschränkung nach § 1629a BGB, welches bei einer im vorliegenden Fall 16-Jährigen auch für das SG naheliegend sein müssen.
Wie gesagt, in einen Punkten ein klarer Beschluss, aber kein mutiger. Mutige Beschlüsse sind aber notwendig und dazu hat das BVerfG aufgerufen.
Beschluss des SG Frankfurt zum Download: hier”
(Quelle: Thomé Newsletter 28/2020 vom 16.08.2020)