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Wei­te­rer Beschluss des SG Frank­furt zum Anspruch auf einen Schulcomputer

“Das SG Frank­furt hat mit wei­te­rem Beschluss vom 07. Aug. 2020 – S 16 AS 790/20 ER den Bedarf auf digi­ta­le End­ge­rä­te raus­ge­ar­bei­tet, “das Kind habe ein Recht auf kon­zen­trier­tes Ler­nen mit eige­nem Gerät“. Auch fol­ge aus dem Digi­tal­pa­ket kein indi­vi­du­el­ler Anspruch und „Eil­be­dürf­tig­keit bestehe schon des­halb weil mit jedem Tag, an dem sie kei­nen Lap­top zur Ver­fü­gung habe, ihr schu­li­sches Fort­kom­men beein­träch­tigt wer­de“ und das SG erkennt einen Bedarf von 500 EUR an. Der ers­te Beschluss ist vom 10. Juli 2020 – S 16 AS 716/20 ER. 

Aller­dings kommt das SG Frank­furt auch in die­sem Beschluss zu dem Ergeb­nis, dass der Bedarf an digi­ta­len End­ge­rä­ten ein ein­ma­li­ger Bedarf sei und des­we­gen ein Dar­le­hen für einen unab­weis­ba­ren Bedarf zu gewäh­ren sei und es kei­ne Grund­la­ge für eine ver­fas­sungs­kon­for­me Aus­le­gung auf einen Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II gäbe. 

Hier greift mei­ner Auf­fas­sung nach die Posi­ti­on des SG Frank­furt zu kurz, das BVerfG hat schon mit Ent­schei­dung vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 deut­lich klar­ge­stellt, dass wegen ver­schie­de­ne­re Unter­de­ckun­gen in den Regel­be­dar­fen und wegen dem Feh­len des Anspruchs auf ein­ma­li­ge Bedar­fe, sol­che Bedar­fe von den Fach­ge­rich­ten ver­fas­sungs­kon­form aus­zu­le­gen seien.

Dies hat das BSG mit sei­nen Schul­buchur­tei­len gemacht: Anschaf­fungs­kos­ten die ein­ma­lig anfal­len, aber lau­fend benö­tigt wer­den sind auch vom Mehr­be­darf nach § 21 Abs. 6 SGB II umfasst (BSG v. 08.05.2019 — B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R).

Eben­falls hät­te das SG Frank­furt den Hin­weis auf einen Erlass­an­trag nach § 44 SGB II geben kön­nen und die Beschrän­kung der Gel­tend­ma­chung der For­de­rung im Rah­men der Min­der­jäh­ri­gen­haf­tungs­be­schrän­kung nach § 1629a BGB, wel­ches bei einer im vor­lie­gen­den Fall 16-Jäh­ri­gen auch für das SG nahe­lie­gend sein müssen. 

Wie gesagt, in einen Punk­ten ein kla­rer Beschluss, aber kein muti­ger. Muti­ge Beschlüs­se sind aber not­wen­dig und dazu hat das BVerfG aufgerufen.

Beschluss des SG Frank­furt zum Down­load: hier

(Quel­le: Thomé News­let­ter 28/2020 vom 16.08.2020)

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